von Midia Nuri (biallo.de)Mit Logik und gesundem Menschenverstand ist es im deutschen Steuerrecht bekanntlich nicht weit her. Preisfrage: Was bedeutet beschränkt steuerpflichtig?
Dass nur ein Teil des Einkommens versteuert wird? Oder dass nur ein Teil der Steuer fällig ist? Beide Antworten wären logisch und sprachlich folgerichtig. Vielleicht ja gerade deswegen ist es genau anders herum: Als
beschränkt Steuerpflichtiger zahlen Sie nämlich auf ihr gesamtes Einkommen voll Steuern – quasi unbeschränkt. Anders als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger.
Gut, Logik erwartet ohnedies kaum einer vom deutschen Steuerrecht. Unternehmer haben sich beispielsweise längst daran gewöhnt, ihre Mehrwertsteuer nach einem
undurchdringlichen und zuweilen skurrilen System abzuführen. Auch wir zeigen gern gelegentlich einen Vogel, um uns dann wieder anderen Dingen zuzuwenden: Wenn wir mal wieder einen Bericht über die Kuriositäten des Mehrwertsteuersystems lesen. Da geht es dann um Esel, auf die der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent anfällt, während auf Maultiere der geminderte Satz fällig wird. Oder um Tomatenketchup und -soße, die den normalen Satz kosten und für Tomatenmark und Tomatensaft, für die Sie nur sieben Prozent zahlen. Oder um Currywurst, die im Stehen oder Sitzen gegessen unterschiedlich viel Steuern kostet. Und bei Pizza – oder waren es Pommes? – nochmal abgestuft danach, ob Sie an einem Tisch mit Stühlen oder an einem Imbisswagen angebrachten Brett verzehren.
Manch ein Wahnsinn ist ja auch ganz launig, wenn man nicht weiter drüber nachdenkt. Doch die nun zutage tretende Steuer-Heimtücke ist nur noch unverständlich. Und kaum mehr lustig. Sie trifft nun gerade jene Steuerzahler empfindlich und unvorbereitet, die womöglich nicht einmal wissen, dass Sie überhaupt – noch oder wieder – Steuerzahler sind. Und die sich in vielen Fällen wohl nur mit Mühe oder gar nicht mehr selbst wehren können: deutsche Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen.
Über einen von ihnen berichtete kürzlich die Zeitung „Die Welt“: den
83-jährigen Stanko B., der nach einem Berufsleben in Deutschland vor fünf Jahren in seine alte Heimat Kroatien zurückgekehrt ist. Stanko Bs. Rente lautet dem Bericht zufolge auf 480 Euro. Und obwohl der Mann keine weiteren Einkünfte hat und auch kein Vermögen, schickte ihm das Finanzamt Neubrandenburg mit den Steuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 eine saftige Steuerforderung. Der Mann solle rund 3.200 Euro an Steuern nachzahlen, berichtete die Zeitung. Dabei hatte der Mann außer seiner dürftigen Rente keine sonstigen Einkünfte. Man höre und staune.
Und so dürfte es in diesen Wochen Hunderttausenden der insgesamt
1,6 Millionen im Ausland lebenden Rentner gehen. Seit Mitte vergangenen Jahres schreibt das Finanzamt Neubrandenburg – das die zentrale Verantwortung für die im Ausland lebenden Rentner hat – sie an und fordert sie zur Abgabe ihrer Steuererklärung auf. Der Schock folgt mit dem anschließenden Bescheid.
Denn die Regeln, nach denen das Amt die Steuern berechnet, sind ganz andere, als bei Rentnern, die in Deutschland geblieben sind. Wie bei allen anderen Rentnern auch, zieht das Finanzamt zur Berechnung der Steuer in einem ersten Schritt von der Rente den steuerfreien Teil ab. Für den von der Welt beschriebenen Stanko B. sind das 50 Prozent seiner Rente, da er schon vor vielen Jahren in Ruhestand ging. Für spätere Schulabgängerjahrgänge kann es weniger sein, denn seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Wer also 2011 in Rente ging, muss schon 62 Prozent der Rente versteuern.
Der
Normal-Rentner darf dann vom steuerpflichtigen Anteil noch den
Grundfreibetrag abziehen. Für
2011 betrug dieser 8.004 Euro. Wer also nur 50 Prozent seiner Rente versteuern muss, zahlt erst für jenes Einkommen Steuern, das über 16.008 Euro hinausgeht. Die Folge ist, dass die meisten Rentner keine Steuern bezahlen müssen.
Böse Falle: Entgegen aller Logik gewährt der Fiskus beschränkt Steuerpflichtigen diesen Grundfreibetrag nicht. Die Folge: Ihre Steuerlast ist sogar noch bei weitem höher, als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Denn ihr Einkommen wird unbeschränkt von der Steuerpflicht erfasst – auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente müssen sie vom ersten Euro an Steuern bezahlen. Von Stanko B.s Jahresrente in Höhe von 5.760 Euro zog das Finanzamt also zwar 50 Prozent steuerfreien Anteil ab. Für die restlichen 2.880 Euro berechnete es dann jedoch vom ersten Euro an Steuern. So kam es zu der Nachforderung von über 3.000 Euro für die vier Jahre von 2007 bis 2010.
Glücklicherweise gibt es einen Ausweg: Betroffene können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen.
Wer hätte gedacht, dass das Vorteile haben soll?
Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist allerdings, dass das
gesamte Welteinkommen der ins Ausland ausgewanderten Rentner im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt, oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapitaleinkommen dort – geringer als 8.004 Euro sind. Die Betroffenen müssen sich von den Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen.
Erfüllen Sie eine der beiden Voraussetzungen, unterliegen sie wieder der unbeschränkten Steuerpflicht – und bekommen den Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro abgezogen – abzüglich etwaiger zusätzlicher Einkommen im Ausland. Was für eine Erleichterung.
Wie „Die Welt“ weiter berichtete, hat Stanko B. Glück: Er erfüllt die Voraussetzungen. Sein in Deutschland lebender Sohn hat für den alten Mann den Einkommensnachweis beim kroatischen Finanzamt besorgt und die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt, die auch gewährt werden dürfte. Das nächste Schreiben des Finanzamts Neubrandenburg wird aller Voraussicht nach eine
Forderung in Höhe von null Euro enthalten. Und künftig dürften ihn die deutschen Behörden in Ruhe lassen. Dann wird er Ruhestand und Rente wieder unbeschränkt genießen können.
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